{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-62_2014-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10315", "Checksum": "7070b5f00530da9bd2870a0e7fb52774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:45", "Checksum": "19d96e3f04a79feed72389f3a4eff761", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62\nRegeste:\nVor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung\n\n die StFV diesen verpflichtet, für alle Vorsorgemassnahmen zur Senkung des von seiner Anlage ausgehenden Risikos in der gefährdeten Umgebung aufzukommen. Das Gemeinwesen muss aber die Störfallvorsorge in seiner umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung berücksichtigen und damit auch das Interesse am Weiterbestand der risikoträchtigen Anlage, insbesondere wenn diese im öffentlichen Interesse betrieben wird. 6.3. 6.3.1. Vom Antrag Ziff. 5 der Beschwerdeführerin sind wegen des Verlaufs der Transitgasleitung vor allem das Gebiet X Dorf und einige wenige Grundstücke vor allem der Zonenpläne U, V und W betroffen (vgl. Grundbuchplan für die Gemeinde X mit eingetragenem Verlauf der Gasleitung unter www.geoportal.lu). Im Rahmen der Totalrevision des Bau- und Zonenreglements wurden die Bezeichnungen der verschiedenen Bauzonen aktualisiert und die Ausnützungsziffern im Vergleich zu den bisherigen für die Nutzung \"Wohnen\" in der Regel etwas angehoben (Art. 19 ff. aBZR vom 22.12.1989, Stand 27.8.2007; Art. 16 ff. nBZR). Die Gebiete in den ehemaligen eingeschossigen Wohnzonen (E1) A und B mit Ausnützungsziffern von 0,25 respektive 0,3 wurden in der Regel (ausser beim Grundstück Nr. z, vgl. vorstehende E. 4.1) in die Wohnzone B mit einer solchen von 0,45 umgeteilt, diejenigen der Wohnzone W2D mit einer Ausnützungsziffer von 0,5 in die Wohnzone A mit einer solchen von 0,6 (Gebiete in der früheren W2C scheinen nicht betroffen zu sein). In den neuen Wohn- und Arbeitszonen (WAr), welche die Wohn- und Gewerbezonen (WG2 und 3) ersetzen, wurde die zulässige Ausnützung für die Nutzung Wohnen jedoch beibehalten: 0,6 in der WAr/A respektive 0,4 in der WAr/B. Eine Ausnützungsbeschränkung für das Gewerbe wurde in diesen Zonen hingegen aufgehoben. Dasselbe gilt in der Dorfzone (vormalige Ausnützungsziffer 0,6) und der Arbeitszone (vormals Gewerbezone mit Ausnützungsziffer von 0,75). Der weitaus grösste Teil des Baugebiets im Gebiet X Dorf befindet sich im Abstandsbereich von 400 m entlang der Transitgasleitung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, müsste die Gemeinde somit in diesem Gebiet – welches nebst dem Dorfteil W der hauptsächlich bewohnte Teil der Gemeinde X ist – auf eine Siedlungsentwicklung entweder verzichten oder diese peripher weiterführen, was der haushälterischen Nutzung des Bodens und damit der auch mit den neusten Revisionen des Raumplanungsrechts weiterhin angestrebten inneren Verdichtung und Vermeidung der Zersiedelung widerspräche. 6.3.2. Die Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage kann zu einem Anstieg des Risikos führen. Entsprechend sind in solchen Fällen wiederum Raumplanung und Störfallvorsorge miteinander zu koordinieren und die entsprechenden Prüfschritte vorzunehmen. Der Methode der Planungshilfe Bund (Ziff. 3.1) wie auch insbesondere der Arbeitshilfe BUWD (Ziff. 5.4) folgend, ist somit nach der Bejahung, dass eine Anpassung des Nutzungsplans im Konsultationsbereich vorliegt, im zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist. Risikorelevant ist sie jedoch nur, wenn sie zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt (vgl. Glossar \"Risikorelevanz\" Planungshilfe Bund S. 29) resp. das Risiko stark beeinflusst (Arbeitshilfe BUWD Ziff. 5.4). Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BGE 127 II 18 E. 5b/cc). 6.3.3. Wie vorstehend dargestellt, werden die Ausnützungsziffern zwar im von der Beschwerdeführerin geforderten Abstandsbereich von 400 m in den meisten Zonen erhöht. Wo keine Ausnützungsziffern (mehr) existieren, ist aufgrund der neu zulässigen Fassadenhöhen davon auszugehen, dass zusätzliche Bauvolumen – im Umfang von ca. einem Geschoss – möglich sein können. Diese Erhöhungen fallen aber alle moderat aus. Hier ist das Argument der Beschwerdegegnerin, dass mit diesen nicht zwingend eine Erhöhung der Bewohnerzahl einhergehen muss, da die heutige Bevölkerung einen höheren durchschnittlichen Wohnflächenbedarf hat, nicht abwegig. Zudem ist zu beachten, dass die Gasleitung westlich, teilweise durch Waldgebiet und durch den Fluss T getrennt vom Dorf verläuft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dort, wo die Gasleitung durch die Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (Lm) verläuft sowie nördlich darüber hinaus und somit auch auf der Höhe des Dorfkerns, diese in einem Stollen verläuft. Gestützt auf diese Überlegungen durften Beschwerdegegnerin sowie Vorinstanz davon ausgehen, dass mit den – ausserhalb des Gebiets Y – geplanten Aufzonungen und Änderungen des Nutzungsplans respektive den entsprechenden BZR-Bestimmungen keine starke resp. erhebliche Erhöhung des Risikos einhergeht. Deshalb war es zulässig, auf weitere Abklärungen zu verzichten. Entsprechend war auch keine weitere Koordination mit der Störfallvorsorge zwingend notwendig (vgl. Planungshilfe Bund S. 14 --> Resultat aus Schritt 2;"}