{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-62_2014-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10315", "Checksum": "7070b5f00530da9bd2870a0e7fb52774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:45", "Checksum": "19d96e3f04a79feed72389f3a4eff761", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62\nRegeste:\nVor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung\n\n Gasleitung könnten von ihr keine weiteren sicherheitstechnischen Massnahmen mehr verlangt werden (vgl. Art. 3 StFV). Es geht denn auch nicht an, mit einem solchen pauschalen Verweis der Gemeinde sämtliches Entwicklungspotenzial im Gebiet Y zu verunmöglichen, schon gar nicht, wenn wie hier zumindest eine teilweise Verdichtung und damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden verfolgt wird. Nebst der Anlagebetreiberin und den Umweltfachstellen werden gegebenenfalls auch die betroffenen Grundeigentümer bei der Evaluation der Massnahmen einzubeziehen sein. Da mit der damit verbundenen Rückweisung der Sache zur vertiefteren Abklärung des Sachverhalts eine Auf- und Einzonung im geplanten Ausmass nicht von vornherein verunmöglicht wird, konnte jedoch auf eine Beiladung der Grundeigentümer in dieses Gerichtsverfahren abgesehen werden. 5.2. Zu ergänzen bleibt, dass die revidierte StFV, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits in Kraft war, nicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. dazu auch Planungshilfe Bund S. 16 f.; siehe zudem Art. 3 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]), da vor der Interessenabwägung die Prüfung unterblieb, ob weitere und gegebenenfalls welche Massnahmen zur Risikominderung vorgenommen werden könnten. Ebenfalls im Rahmen dieser Prüfung, ob übergeordnetes Recht im vorinstanzlichen Entscheid eingehalten wurde, ist nochmals auf den Richtplan 2009, Kapitel S9 Technische Gefahren, hinzuweisen. Wie erwähnt (vorstehende E. 3.3) wurde beim Abstimmungsbedarf zwischen Störfallrisiken und Siedlungsentwicklung festgehalten, dass sowohl bei der Festlegung neuer Nutzungszonen wie auch bei unüberbauten Bauzonenflächen die Gefährdungslage zu überprüfen ist. Bei beiden Grundstücken wurde nicht geprüft, ob allenfalls nur Teile derselben, auf- und eingezont werden sollen respektive die Aufzonung mit einer teilweisen Auszonung einhergehen könnte, um einen etwas grösseren Sicherheitsabstand zur Gasleitung zu erreichen. Beim Grundstück Nr. y, das bis dato ausserhalb der Bauzone liegt und bis 12 m an die Gasleitung heranreicht, ist eine solche Überprüfung ohnehin angezeigt, da offenbar die Gemeinde X noch über ausreichende Baulandreserven verfügt. Ohnehin ist die Begründung der Beschwerdegegnerin zur Einzonung des immerhin 1'800 m2 grossen Grundstücks Nr. y, das Gebäude auf diesem Grundstück werde nicht (mehr) landwirtschaftlich genutzt, weshalb es der Wohnzone zuzuschlagen sei (vgl. Botschaft des Gemeinderats zur Ortsplanungsrevision 2011 [erste öffentliche Auflage], S. 15), auch raumplanungsrechtlich nicht ausreichend. 5.3. Nach dem Ausgeführten kann der Entscheid der Vorinstanz über die Abweisung der Beschwerde und damit die Genehmigung der Auf- und Einzonung der Grundstücke Nrn. z und y nicht geschützt werden, da er insbesondere auf einem ungenügend festgestellten Sachverhalt beruht, der auch nicht vom Kantonsgericht vervollständigt werden kann. Der angefochtene Entscheid ist somit in Bezug auf die Aufzonung des Grundstücks Nr. z und die Einzonung des Grundstücks Nr. y aufzuheben und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, in einem Abstandsbereich von 400 m zur bestehenden Transitgasleitung sei bei den in diesem Bereich gelegenen Grundstücken auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffern in den Wohn-, Arbeits- und Mischzonen zu verzichten. Die Erhöhung der Ausnützung habe zur Folge, dass sich die Anzahl Personen, welche sich regelmässig im Abstandsbereich von 400 m aufhalten würden, markant erhöhe. Bei einem Totalversagen der Transitgasleitung würde damit eine höhere Anzahl von Personen als heute gefährdet. Die Beschwerdeführerin verlangt auch hier eine Interessenabwägung zugunsten der Erdgashochdruckleitung und des Schutzes der Bevölkerung. Es sei deshalb auch auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffern im Abstandsbereich von 400 m der Gasleitung zu verzichten. Eine Erhöhung sei richtplanwidrig und nicht zweckmässig. Die Beschwerdegegnerin erachtet demgegenüber die Interessenabwägung der Vorinstanz als umfassend und als mit dem kantonalen Richtplan vereinbar. Im Wesentlichen macht sie geltend, auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Transitgasleitung wäre es unverhältnismässig und mit dem Vertrauensschutz nicht vereinbar, wenn der Gemeinde wegen dieser Gasleitung jegliche Siedlungsentwicklung verunmöglicht würde. Im Weiteren diene die Zonenplanänderung insbesondere dazu, die gewachsenen Ansprüchen an einen höheren Wohnkomfort und den damit verbundenen grösseren Flächenbedarf pro Einwohner zu decken. 6.2. Der Inhaber der Anlage hat keinen Anspruch darauf, dass das für die Nutzungsplanung zuständige Gemeinwesen in der Umgebung seiner Anlage von vornherein keine neuen Nutzungen vorsieht, die zu einer Erhöhung des Risikos führen (Planungshilfe Bund S. 6 f., auch zum Folgenden). Dies obwohl"}