{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-62_2014-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10315", "Checksum": "7070b5f00530da9bd2870a0e7fb52774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:45", "Checksum": "19d96e3f04a79feed72389f3a4eff761", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62\nRegeste:\nVor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung\n\n und Einzonungen der Grundstücke Nrn. z und y im Gebiet Y die Risikosummenkurve gemäss dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten W-A-Diagramm vom 23. Juni 2011 teilweise in die obere Hälfte des Übergangsbereichs verschiebt. Entsprechend sind nach Art. 7 Abs. 2 StFV erhöhte Anforderungen an eine Risikoabwägung zu stellen. Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Vorinstanz die Interessen der Raumplanung gegenüber den Bedenken der Beschwerdeführerin höher bewertet respektive das Risiko als tragbar erachtet. Dies trotz der ablehnenden Haltung der kantonalen und eidgenössischen Umweltfachstellen. Ausführliche Stellungnahmen der Umweltfachstellen fehlen hingegen: Auffallend ist insbesondere, dass sich die teilweise äusserst kurzen Stellungnahmen dieser Fachstellen wenn überhaupt dann nur zu sicherheitstechnischen Massnahmen – den baulichen – äusserten. An auf vertiefte Prüfungen abgestellte Ausführungen zu weiteren sicherheitstechnischen Massnahmen (technische und organisatorische wie auch weitere bauliche, wie z.B. Stollen oder Kanal für die Gasleitung, Schutzplatten, Installation [vermehrter] Sensoren an der Leitung, Hangsicherungsmassnahmen, Erstellung eines Sicherheits- und Notfallkonzepts usw.) sowie zu Schutzmassnahmen an den bedrohten (zukünftigen) Bauten fehlt es nicht nur in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sondern auch in den vorliegenden Stellungnahmen der kantonalen und eidgenössischen Umweltfachstellen. 5. Das Gericht verfügt als zweite Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren lediglich über eine beschränkte Prüfungszuständigkeit (Kognition), was die Prüfung der Angemessenheit eines angefochtenen Entscheids ausschliesst. Hingegen kann das Gericht einen Entscheid ändern oder aufheben, wenn es zum Schluss kommt, dass der angefochtene Entscheid auf einer falschen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. Ebenso hat das Gericht auch unter der beschränkten Kognition die Pflicht zu prüfen, ob übergeordnetes Recht korrekt berücksichtigt wurde. 5.1. Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder eben ungenügend abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (Schindler, in: Komm. zum VwVG [Hrsg. Auer/Müller/Schindler], Zürich 2008, Art. 49 VwVG N 28). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die durch die Auf- und Einzonung der Grundstücke Nrn. z und y verursachte Steigerung des Risikos für die Bevölkerung, welches von der Transitgasleitung ausgeht, als tragbar bezeichnet. Dieser Entscheid basiert jedoch auf unzureichenden Grundlagen. So wurde offenbar nicht geprüft, ob – nebst der bereits erfolgten Wandverstärkung der Gasleitung – weitere Sicherheits- und/oder Schutzmassnahmen möglich sind (vgl. auch Koordinationsschritt 3 [Risikobericht] Arbeitshilfe BUWD S. 17 ff., Planungshilfe Bund, S. 16 ff.). Denn mit der Verschiebung der Risikosummenkurve in die obere Hälfte des Übergangsbereichs des W-A-Diagramms, sind die Auf- und Einzonungen der Grundstücke Nrn. z und y zweifelsohne risikorelevant. Damit ist vor einem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung unter Einbezug des Anlageninhabers vertieft zu prüfen, welche (weiteren) Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Solche Massnahmen sind – sollte die Interessenabwägung weiterhin zu Gunsten der Anpassung des Nutzungsplanes ausfallen – als Auflagen zu verfügen (vgl. Planungshilfe Bund S. 14) respektive ins Bau- und Zonenreglement aufzunehmen oder aber vertraglich festzuhalten (vgl. Arbeitshilfe BUWD S. 15 f.). Zwar kann die vertiefte Prüfung und Anordnung von Sicherheits- und Schutzmassnahmen auch ins Gestaltungsplanverfahren oder gar ins Baubewilligungsverfahren verschoben werden, dabei müssen aber im Ortsplanungsverfahren zumindest die Grundsätze der Störfallvorsorge geregelt werden (vgl. Arbeitshilfe BUWD S. 15 ff. und Planungshilfe Bund Ziff. 4.2, S. 21), was vorliegend ebenfalls unterblieb. Dass die vertiefte Prüfung und die Anordnung von zusätzlichen Massnahmen bereits vor der Inkraftsetzung der revidierten StFV in Zusammenarbeit mit Bund, Kanton, Gemeinde, Anlagebetreiber und allenfalls auch betroffenen Grundeigentümern, praktiziert wurde, ergibt sich aus der vorerwähnten Arbeitshilfe des BUWD sowie den darin geschilderten Fallbeispielen (vgl. beispielsweise Ziff. 6.2 Ortsplanungsrevision 2008-2012 Alberswil und Ziff. 6.3 Einzonung Gebiet Blindei, Ruswil, wo trotz deutlich tieferem Verlauf der Risikosummenkurve der Regierungsrat mit Entscheid vom 31.10.2011 die Einzonung eines Grundstücks innerhalb der Radien R100 [der Szenarien Feuerball und Fackelbrand] der Transitgasleitung verweigerte). Damit ist auch gesagt, dass es sich die Beschwerdeführerin als Störerin ebenfalls zu einfach macht, wenn sie sinngemäss meint, mit der damaligen Wandverstärkung ihrer"}