{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-62_2014-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10315", "Checksum": "7070b5f00530da9bd2870a0e7fb52774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. 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Abteilung 10.06.2014 7H 13 62\nRegeste:\nVor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung\n\n Boden tatsächlich nicht mehr zweckmässig. Neue grössere Einzonungen würden für Gemeinden wie X – wenn überhaupt – nur noch sehr beschränkt möglich sein. Insofern erbringe die Gemeinde den Nachweis, dass Alternativen nicht zur Verfügung stünden, was auch der Entwicklungsträger Region Luzern West in seiner Stellungnahme vom 11. April 2013 festhalte. Die Vorinstanz hat aber auch auf das grosse öffentliche Interesse am Erhalt und Weiterbetrieb der aufgrund von langwierigen Konzessions- und Planungsverfahren erstellten Transitgasleitung hingewiesen. Sie erachtete es als zwar grundsätzlich möglich, die Transitgasleitung im Gebiet Y zu verlegen, dies sei aber mit erheblichen Kosten verbunden. Sie ging weiter davon aus, dass das BFE keine Verlegung der Leitung verfügen werde, da die Risikosummenkurve zwar leicht ansteige, aber den oberen Übergangsbereich nicht übersteige respektive im Übergangsbereich verlaufe. Die Vorinstanz hat in der Folge die beschlossene Teilrevision der Ortsplanung als raumplanerisch massvoll und mit den zeitgemässen Verdichtungsbestrebungen übereinstimmend erachtet und lehnte eine Nichtgenehmigung der beschlossenen Zonenänderungen als unverhältnismässig ab. Sie erachtete folglich die mit der Auf- und Einzonung verbundene Erhöhung des Störfallrisikos als tragbar. Von der Anordnung sicherheitstechnischer Massnahmen zur Reduktion des Störfallrisikos an respektive im Umfeld der Erdgasleitung sah die Vorinstanz ab, indem sie festhielt, dass, nachdem die Wandstärke der Gasleitung auf 26,1 mm erhöht worden sei, keine baulichen Massnahmen an der Erdgasleitung mehr möglich seien. Über allfällig anzuordnende Schutzmassnahmen bauseits (z.B. betreffend Gebäudeausrichtung, Fassadenöffnungen, Fluchtwege, Schutzwälle usw.) finden sich in den Erwägungen keine Überlegungen. 4.6. Bei ihrer Beurteilung, dass an der Anlage selbst keine baulichen Massnahmen mehr möglich seien, stützte sich die Vorinstanz offenbar auf die Feststellung im Amtsbericht der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) vom 6. Februar 2013, wonach alle verhältnismässigen Massnahmen bei der Erdgasleitung umgesetzt worden seien. Die Dienststelle beantragte deshalb allerdings, auf die geplanten Ein- und Aufzonungen im Gebiet Y sei zu verzichten. Sie verwies dabei auf Stellungnahmen des Bundes, d.h. des Dienstes Rohrleitungen des BFE und der Abteilung Gefahrenprävention, Sektion Störfall- und Erdbebenvorsorge, des BAFU. Der Vertreter des BAFU empfahl, von den Zonenplanänderungen abzusehen, da sich mit diesen die Risikosummenkurve vom mittleren in den oberen Übergangsbereich verschiebe. Er weist weiter darauf hin, dass im Rahmen des Plangenehmigungsprojekts \"Ausbau Transitgasleitung: Abschnitt Ruswil - Brienzer Rothorn\" vom 1. März 1999 festgehalten worden sei, dass beim Streckenabschnitt X-Süd Zonen mit grosser Personenkonzentration mit grösstmöglichem Abstand umfahren würden und ein alternatives Trassee nicht erkennbar sei. Deshalb habe man damals zur Senkung des Risikos die Rohrwandstärke von 18 mm auf 26,1 mm erhöht. Damit seien die verhältnismässigen Massnahmen zur Senkung des Risikos bereits getroffen worden, weitere rohrleitungstechnische Massnahmen sähe er nicht. Der Vertreter des BFE unterstützte die Stellungnahme des BAFU ohne inhaltlich darauf einzugehen oder weitere Überlegungen anzustellen und verlangte die Ablehnung der Zonenplanänderung. 4.7. Die beiden Stellungnahmen der Vertreter des BAFU und des BFE vom 31. Januar 2013 liegen lediglich in der Form von kurzen E-Mail Mitteilungen vor. Die Beurteilung des BAFU wurde als Empfehlung zu Handen des BFE zur Beurteilung der Risikosituation formuliert, das BFE machte jedoch wie erwähnt keine weiteren eigenen Ausführungen. Der Vertreter des BAFU wies in seiner E-Mail-Mitteilung darauf hin, dass die Risikosummenkurve durch ein Versagen aufgrund von Bodenbewegungen dominiert werde, was sich auch aus dem von der suisseplan Ingenieure AG im Rahmen ihrer Risikobetrachtung dargestellten Fehler- und Ereignisbaum ergibt. Dies bewog offenbar die Beschwerdegegnerin dazu, im Rahmen ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Eventualantrag zu stellen, dass die Umzonung des Grundstücks Nr. z mit der Auflage zu ergänzen sei, dass im Gestaltungsplanverfahren auf Kosten der Transitgas AG bauliche, technische oder organisatorische Sicherheitsmassnahmen zur Verminderung des Störfallrisikos zu treffen seien, wie namentlich bauliche Massnahmen am Hang, im Bereich des Y-Bachs, ein Monitoring mit Frühwarnsystem für Rutschungen oder andere geeignete von einem beizuziehenden Störfallexperten vorzuschlagende Massnahmen. Diesem Antrag widersetzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik mit dem Hinweis darauf, dass an der Erdgashochdruckleitung keine risikomindernden Massnahmen mehr vorgenommen werden könnten. 4.8. Nach dem Ausgeführten ergibt sich zusammenfassend, dass sich durch die beschlossenen Auf-"}