{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-62_2014-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10315", "Checksum": "7070b5f00530da9bd2870a0e7fb52774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:45", "Checksum": "19d96e3f04a79feed72389f3a4eff761", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62\nRegeste:\nVor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung\n\n Wald und Landschaft [heute: BAFU], Bern 1996, [kurz: Richtlinie BUWAL] S. 7 ff.): - Bereich des akzeptierten kollektiven Risikos: Hier ist nur aber immerhin das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzrechts zu beachten - Übergangsbereich des bedingt akzeptierbaren kollektiven Risikos: Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. auch Art. 7 StFV) - Bereich des nicht akzeptierbaren kollektiven Risikos, welcher über der Akzeptabilitätskurve liegt 4.4.2. Das W-A-Diagramm der suisseplan Ingenieure AG für das Gebiet Y zeigt, dass sich die Summenkurve (das kollektive Risiko) bei allen drei Szenarien – IST-Zustand (schwarze Kurve), heutige Belegung und Überbauung mit rechtsgültiger Ausnützungsziffer (rote Kurve) sowie heutige Belegung und Überbauung mit geplanter erhöhter Ausnützungsziffer (orange Kurve) – im Übergangsbereich befindet. Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, dass beim Ausbau der Transitgasleitung im Rahmen der damals erstellten Risikoermittlung von 1998 das Risiko als tragbar bezeichnet wurde, dies nachdem sich nach einer Wandverstärkung der Gasleitung (von 18 auf 26,1 mm) die Summenkurve im W-A-Diagramm in die untere Hälfte des Übergangsbereichs verschob (Ausbau Transitgasleitung, Abschnitt Ruswil - Brienzer Rothorn, Plangenehmigungsprojekt Risikoermittlung, 20.8.1998, S. 34). Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist jedoch entscheidend, dass sich die Risikosummenkurve der Personenbelegung mit der im Streit liegenden erhöhten Ausnützungsziffer (orange Kurve) im Vergleich zur Belegung mit rechtsgültiger Ausnützungsziffer (rote Kurve) beim Störfallwert (Ausmass) zwischen 0,5 und 0,6 (d.h. ca. 50 bis 100 mögliche Todesopfer) sowie bei 0,7 (d.h. ca. 200 mögliche Todesopfer, vgl. dazu Richtlinie BUWAL S. 8) erhöht und zwar jeweils klar in die obere Hälfte des Übergangsbereichs. Insofern kann der Vorinstanz nur soweit zugestimmt werden, dass die Risikosummenkurve den oberen Drittel des Übergangsbereichs nur erreicht, nicht aber überschreitet. 4.5. 4.5.1. Wie vorstehend erwähnt, ist bei einer im Übergangsbereich verlaufenden Summenkurve eine Interessenabwägung vorzunehmen. Art. 7 Abs. 2 StFV macht dazu klar, dass die Wahrscheinlichkeit (dargestellt auf der vertikalen Y-Achse des Diagramms) umso geringer sein muss, je höher die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung und der Umwelt respektive je grösser das Ausmass der Schädigungen (horizontale X-Achse des Diagramms) sein können. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres Entscheids die verschiedenen, gegenläufigen Interessen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin umfassend dargelegt. Auf der einen Seite liegt das Interesse der Beschwerdegegnerin und damit der Gemeinde, ihre Möglichkeiten zur Siedlungsentwicklung – soweit dies im Rahmen der ihr von der Raumplanungsgesetzgebung und vom Richtplan 2009 gesetzten engen Grenzen noch zulässig ist – auch wahrzunehmen und auf der anderen Seite das Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhaltung und dem Betrieb ihrer Anlage. Das Interesse der Beschwerdeführerin deckt sich mit dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Energie, was im Rahmen der Raumplanung von Kanton und Gemeinden zu beachten ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d RPG). 4.5.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid richtig aus, wenn sich das von der Anlage ausgehende Risiko gemäss dem W-A-Diagramm im Übergangsbereich befinde, seien Massnahmen zur Reduktion des Risikos zu prüfen. Die Massnahmen könnten die Anlage selber betreffen, dann handle es sich um bauliche, technische oder organisatorische Sicherheitsmassnahmen, oder die von der Anlage bedrohten Bauten und Anlagen, welche als Schutzmassnahmen bezeichnet würden (z.B. bauliche Massnahmen wie Gebäudeausrichtung, Fassaden- und Umgebungsgestaltung). Weiter seien auch raumplanerische Massnahmen wie Alternativstandorte, die Ausscheidung von Sicherheitskorridoren oder die Reduktion der Nutzungsdichte oder der Nutzungsart zu prüfen. In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, die Risikosummenkurve verlaufe auch mit der neu beschlossenen Ausnützungsziffer im mittleren Übergangsbereich. Erst ein Ansteigen in den oberen Übergangsbereich müsste als untragbares Risiko bezeichnet werden. Unter Verweis auf die Raumentwicklungsstrategie des Richtplans 2009, welche einerseits ein stärkeres Wachstum an den Hauptentwicklungsachsen und andererseits ein vermindertes Wachstum in den peripheren Baugebieten des Kantons vorsieht, hielt die Vorinstanz fest, dass dies für Gemeinden wie X bedeute, dass sie ihre Entwicklung auf eine Verdichtung, Schliessung von Baulücken, Verfügbarmachung von unüberbauten Baugrundstücken und eine Siedlungsentwicklung nach innen fokussieren müsse. Diesen Vorgaben trügen die beschlossenen Aufzonungen Rechnung, eingeschossige Wohnzonen in den bisherigen Wohnzone B seien vor dem Hintergrund des haushälterischen Umgangs mit dem"}