{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-62_2014-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10315", "Checksum": "7070b5f00530da9bd2870a0e7fb52774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:45", "Checksum": "19d96e3f04a79feed72389f3a4eff761", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62\nRegeste:\nVor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung\n\n Grundstück Nr. y, welches eine Grösse von 1'808 m2 aufweist, lag bis anhin in der Landwirtschaftszone. Das Gebäude werde aber nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Mit dem neuen Zonenplan wurde auch dieses Grundstück der Wohnzone A mit einer Ausnützungsziffer von 0,6 zugeschlagen. 4.2. Die Vorinstanz erwidert auf die Kritik der Beschwerdeführerin, der kantonale Richtplan werde verletzt, dass gemäss diesem Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge so aufeinander abzustimmen seien, dass \"möglichst\" keine Risikoerhöhung erfolge. Diesem Grundsatz sei mit der Genehmigung der Auf- und Einzonung nachgelebt worden, indem es bei der vorliegenden Situation eben nicht möglich sei, die massvolle raumplanerische Entwicklung der Gemeinde ohne eine – hier aber vertretbare – Risikoerhöhung umzusetzen. 4.3. Die von der Beschwerdeführerin bei der suisseplan Ingenieure AG in Auftrag gegebene Risikoermittlung vom 23. Juni 2011 zeigt, dass bei einem Totalversagen der Transitgasleitung beide Grundstücke Nrn. z und y innerhalb der Radien \"Feuerball (Rzi FE)\" und \"Fackelbrand (Rzi FA)\" liegen, in denen das Gebäudeinnere bei intakten Fenstern während der Abbranddauer eines Feuerballs in Brand gerät (Rzi FE) respektive bei einem Fackelbrand innerhalb von maximal 15 Sekunden Feuer fängt (Rzi FA). Für ihre Berechnungen der Risikorelevanz hat das Ingenieurunternehmen gestützt auf die Vorgaben des BAFU für die Abschätzung der Auswirkungen der Zonenplanänderungen im Gebiet Y nicht nur auf den IST-Zustand mit der aktuellen (2011) Personenbelegung (Bewohner/Erwerbstätige) im Gebiet abgestellt, sondern hat zu dieser die zusätzlich mögliche Belegung mit vollständiger Inanspruchnahme einerseits der rechtskräftigen und andererseits der geplanten erhöhten Ausnützungsziffer addiert. Die Ingenieure kamen dabei insbesondere zum Schluss, dass mit der geplanten höheren Ausnützungsziffer im Vergleich zur rechtskräftigen mit einer Zunahme von 40 Personen in der Kategorie Wohnen zu rechnen ist. Gleichzeitig rechneten sie mit einer Zunahme von 7 Personen im Bereich Arbeiten in der Wohn- und Arbeitszone B, da in dieser die Ausnützungsziffer für das Gewerbe aufgehoben wurde. Diese Zahlen werden von der Beschwerdegegnerin angezweifelt: So macht sie in ihrer Vernehmlassung geltend, dass mit der Umzonung des Grundstücks Nr. z nicht mit einer relevanten Erhöhung der Personendichte zu rechnen sei: Der Flächenbedarf pro Einwohner sei seit 1989 von 40 m2 auf etwa 60 m2 angestiegen und zudem seien teilweise alters- und behindertengerechte Wohnungen geplant, womit die Erhöhung der Ausnützungsziffer weitestgehend kompensiert werde. Hierzu ist einerseits zu bemerken, dass der streitbetroffene Teil des Grundstücks Nr. z derzeit noch gar nicht überbaut und damit auch nicht bewohnt ist, womit das Argument, die Zahl der Bewohner würde wegen eines höheren Wohnflächenbedarfs nicht steigen, ohnehin nicht verfängt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der streitbetroffenen Flächen der beiden Grundstücke Nrn. z und y von total ca. 11'000 m2 sowie der Erhöhung der Ausnützung um 0,3 – was 3'300 m2 zusätzlich anrechenbarer Geschossfläche entspricht – die Annahme des Ingenieurunternehmens sogar moderat ausfiel (das neu eingezonte Grundstück Nr. y wird bei dieser Überprüfung auch mit Verweis auf § 10 Abs. 1 lit. a Anhang der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL Nr. 736] sehr zurückhaltend berücksichtigt). Vor diesem Hintergrund ist die ebenfalls angezweifelte Zahl der prognostizierten zusätzlichen 7 Arbeitsplätze nicht mehr weiter zu hinterfragen (vgl. zu den Belegungsannahmen Wohnen und Gewerbe auch den in Zusammenarbeit mit den eidgenössischen Fachstellen erstellten Rahmenbericht zur standardisierten Ausmasseinschätzung und Risikoermittlung betreffend Sicherheit von Erdgashochdruckleitungen, Revision 2010, Ziff. 7 S. 28 ff., abrufbar unter www.swissgas.ch). Auch ist unter dem Eindruck von bis zu 47 zusätzlich möglichen Todesopfern bei einem Grossereignis das Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht entscheidend, dass die Belegungsannahmen für den zwischen 220 und 380 m von der Gasleitung entfernt liegenden Zeltplatz bei einer Überarbeitung des erwähnten Rahmenberichts von 2010 ebenfalls zu einer Erhöhung der Summenkurve (vgl. nachfolgend) im Vergleich zur Berechnung von 1998/1999 führten. 4.4. 4.4.1. Im Rahmen der Risikoermittlung wird die mögliche Schädigung (Schadensausmass) an der Bevölkerung (Anzahl Todesopfer) und der Umwelt durch einen Störfall mit der Wahrscheinlichkeit, mit der ein solcher auftreten kann, in einem Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm (W-A-Diagramm) zueinander in Bezug gesetzt. Das Diagramm wird im Wesentlichen in drei Beurteilungsbereiche unterteilt, die für die Risikobeurteilung massgebend sind (vgl. Arbeitshilfe BUWD S. 8, Planungshilfe Bund S. 10 f. sowie Richtlinien Beurteilungskriterien I zur StFV des damaligen Bundesamtes für Umwelt,"}