{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-62_2014-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10315", "Checksum": "7070b5f00530da9bd2870a0e7fb52774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:45", "Checksum": "19d96e3f04a79feed72389f3a4eff761", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62\nRegeste:\nVor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung\n\n Störfallvorsorge. Das Abwägen zwischen den einzelnen Interessen und die Koordination der verschiedenen Nutzungsansprüche ist daher eine wichtige Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörden.\" 3.4. Wie unter den vorstehenden E. 3.2 und 3.3 ausgeführt stehen im Rahmen der Störfallvorsorge sowohl der Inhaber der gefährlichen Anlage wie auch – insbesondere im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen – die involvierten Behörden in der Pflicht, das Risiko für Personen und Sachen in der Umgebung einer gefährlichen Anlage möglichst gering zu halten. Diese Pflichten, die im Wesentlichen bereits im Richtplan 2009 enthalten sind, wurden mit der revidierten StFV verstärkt respektive konkretisiert. Wie erwähnt (vorstehende E. 3.2.1) fehlt es für den streitbetroffenen Streckenabschnitt der Gasleitung jedoch offenbar noch an einem seit 1. April 2013 von der StFV vorgeschriebenen Kurzbericht der Beschwerdeführerin über ihre Anlage, im Rahmen dessen das BFE zu prüfen hätte, ob die Wahrscheinlichkeit für eine schwere Schädigung hinreichend klein ist oder aber, ob eine Risikoermittlung anzuordnen ist. 3.5. Die Beschwerdeführerin verlangt mit dem Antrag 2 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits, dass auf die Ein- bzw. Umzonung der Grundstücke Nrn. z und y sowie andererseits generell auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffer in einem Abstandsbereich von 400 m zur bestehenden Transitgasleitung verzichtet wird. Sie rügt dazu im Wesentlichen eine falsche Interessenabwägung durch die Vorinstanz. Die Transitgasleitung bilde als Hauptgasleitung das Rückgrat der schweizerischen Gasversorgung, weshalb an dieser ein überragendes öffentliches schweizweites Interesse bestehe, diene sie doch der ausreichenden Versorgungsbasis des Landes. Ferner soll die Bevölkerung von Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial geschützt werden. Diesen beiden erheblichen öffentlichen Interessen stünden das Interesse der Gemeinde X, mittels einer Erhöhung der Ausnützungsziffer die Gemeinde zu entwickeln, und die privaten Interessen der Grundeigentümer gegenüber. Diese würden die beiden ersteren erheblichen öffentlichen Interessen nicht überwiegen. Die Interessenabwägung habe klar zugunsten der Erdgashochdruckleitung und zugunsten des Schutzes der Bevölkerung auszufallen. Die geplanten Ein- und Umzonungen sowie die geplante Erhöhung der Ausnützungsziffern erwiesen sich als richtplanwidrig und als nicht zweckmässig. Vorab ist auf das erste Begehren der Beschwerdeführerin betreffend die Grundstücke Nrn. z und y einzugehen (nachstehende E. 4); im Nachgang dazu wird ihr zweiter Antrag betreffend den generellen Verzicht auf die Erhöhung der Ausnützungsziffer im Abstandsbereich von 400 m zur Erdgasleitung behandelt (nachstehende E. 6). 4. 4.1. Unbestritten ist, dass die beiden Grundstücke Nrn. z und y im Gebiet Y der Gemeinde X gemäss Konsultationskarte \"Technische Gefahren\" im Konsultationsbereich des Abstandes zu einer risikorelevanten Anlage – eben der Transitgasleitung – liegen. In diesem Bereich ist eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge notwendig (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 11a StFV; vgl. Arbeitshilfe BUWD S. 5 und 47). Die Beschwerdeführerin weist daraufhin, dass der streitbetroffene Teil des Grundstücks Nr. z in einem Abstandsbereich von 25 m, das Grundstück Nr. y in einem solchen von 12 m zur Erdgasleitung liegen, was sich anhand des Teilzonenplans X Dorf bestätigen lässt. Dass die Grundstücke vollumfänglich im Konsultationsbereich (angrenzenden Bereich) nach Art. 11a Abs. 2 StFV liegen, ergibt sich auch aus der Planungshilfe \"Raumplanung und Störfallvorsorge\" des Bundes vom Oktober 2013 (Ziff. 3.2 Fussnote Ziff. 19, nachfolgend kurz: Planungshilfe Bund, Dokument abrufbar unter www.are.admin.ch -> Dokumentation), wonach der Konsultationsbereich bei Gasleitungen mit einem Durchmesser von 24\" (Zoll) oder mehr und einem Druck von 67,5 bar oder mehr 300 m beträgt. Die streitbetroffene Gasleitung hat einen Durchmesser von 48\" und einen Druck (MOP = maximum operating pressure) von 75 bar. Der streitbetroffene Teil des Grundstücks Nr. z lag bis zur Zonenplanrevision mit einer Fläche von rund 9'000 m2 in der eingeschossigen Einfamilienhauszone E1/B mit einer Ausnützungsziffer von 0,3. Diese im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2011/12 etwas modifizierte Fläche (leichte Verschiebungen zwischen der Wohnzone sowie der Mischzone) wurde mit der nun angefochtenen Zonenplanrevision in die Wohnzone A mit einer Ausnützungsziffer von 0,6 verschoben, was einer Verdoppelung der realisierbaren anrechenbaren Geschossflächen entspricht (vgl. Art. 19 Abs. 2 des totalrevidierten Bau- und Zonenreglements [nBZR]). Wegen dieser deutlich höheren Ausnutzungsmöglichkeit ist von einer Aufzonung auszugehen (vgl. zur Definition Planungshilfe Bund, Anhang 3 Glossar; vgl. auch nachfolgende E. 6.3.1). Gleichzeitig wurde das Grundstück mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Das"}