{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-62_2014-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10315", "Checksum": "7070b5f00530da9bd2870a0e7fb52774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:45", "Checksum": "19d96e3f04a79feed72389f3a4eff761", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62\nRegeste:\nVor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung\n\n streitbetroffene Erdgasleitung bereits ein entsprechender Kurzbericht vorliegen würde, wird weder geltend gemacht, noch ist solches aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen und übrigen Akten anzunehmen. Hingegen liegt für das Gebiet Y eine Risikobetrachtung der suisseplan Ingenieure AG, Zürich, vor. Darauf wird zurückzukommen sein. 3.2.2. Zur Erreichung des zweiten Ziels der StFV-Revision wurde ein neuer Artikel 11a \"Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung\" aufgenommen, mit welchem insbesondere die Kantone auf die Pflicht zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge aufmerksam gemacht werden. Mit Hilfe einer konsequenten Anwendung der raumplanerischen Instrumente (Sachplan, Richtplan und Nutzungsplan) soll das Risiko langfristig in einem tragbaren Bereich gehalten und in kritischen Fällen auf ein tragbares Mass reduziert werden. Die bessere Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge soll auch dazu beitragen, dass die Erhöhung der Sicherheit volkswirtschaftlich möglichst effizient erfolgt (Ziff. 1.3 Erläuterungen StFV BAFU). Nach dem neuen Art. 11a StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung (Abs. 1). Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Abs. 2). Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Abs. 3). 3.3. Wie erwähnt ist die revidierte StFV am 1. April 2013 in Kraft getreten. Die Gemeindeversammlung der Gemeinde X hat bereits am 20. August 2012 über die Änderungen ihres Zonenplans und das neue BZR entschieden und die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen (vgl. dazu auch vorstehende E. 2.2). Die Berücksichtigung der Störfallvorsorge in der Raumplanung auf Stufe Richt- und Nutzungsplanung war aber bereits vor der Inkraftsetzung der revidierten StFV Pflicht. Dies gestützt auf Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 lit. b und Art. 6 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Das BAFU hält in seinen Erläuterungen fest (Ziff. 2.3), dass die Vernachlässigung der Störfallproblematik in der Praxis mehr auf Informationslücken und unvollständigen Richt- bzw. Nutzungsplänen, als auf Regelungslücken beruhe (Ziff. 2.3 Erläuterungen StFV BAFU mit Verweis auf Muggli, Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht, Bern, April 2007). Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt äussert sich der Kantonale Richtplan vom 17. November 2009 (KRP 2009), verabschiedet vom Kantonsrat am 23. März 2010, unter der Rubrik S9 zu den technischen Gefahren. Richtungsweisend (Ziff. I.) wurde dabei festgelegt, dass die Bevölkerung vor Störfallrisiken zu schützen sei. Grosse Schäden, die durch Störfälle entstehen könnten, seien durch kosteneffiziente Massnahmen zu vermeiden oder auszuschliessen. Die Störfallrisiken und die Siedlungsentwicklung würden so aufeinander abgestimmt, dass die Risiken möglichst gering blieben oder würden, was in der Richt- und Nutzungsplanung im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Unter den Erläuterungen (Ziff. II.) wird auf den Abstimmungsbedarf in der Raumplanung hingewiesen: Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge seien so aufeinander abzustimmen, dass möglichst keine neuen Risiken entstünden oder keine Risikoerhöhung erfolge. Dies solle durch eine Entflechtung von Nutzungen mit erhöhtem Schutzbedürfnis (hohes Personenaufkommen) und Nutzungen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial, z.B. Anlagen mit technischen Gefahren, erreicht werden. Um einerseits die Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen und andererseits den Betrieben mit Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial eine gewisse Standortsicherheit zu gewährleisten, sei eine frühzeitige Berücksichtigung der bestehenden Gefahrenbereiche bei der Festlegung neuer Nutzungszonen notwendig. Zudem seien unüberbaute Bauzonenflächen auf ihre Gefährdungslage zu überprüfen. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) hat insbesondere zuhanden der Gemeinden eine Arbeitshilfe zur Störfallvorsorge und Raumplanung publiziert (abrufbar unter: www.rawi.lu.ch -> downloads, Raumplanung und Energie, kurz: Arbeitshilfe BUWD). Unter der Ausgangslage (Ziff. 1.1) wird das Dilemma resp. der Interessenskonflikt zwischen Raumplanung und Störfallvorsorge aufgezeigt: \"Die Raumplanung will bei der zukünftigen Nutzung des Raums eine möglichst grosse Flexibilität ermöglichen. 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