{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-62_2014-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10315", "Checksum": "7070b5f00530da9bd2870a0e7fb52774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:45", "Checksum": "19d96e3f04a79feed72389f3a4eff761", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62\nRegeste:\nVor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1).\r\nDie Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid richtigerweise darauf, dass seit der per 1. April 2013 in Kraft gesetzten Revision der Störfallverordnung (StFV; SR 814.012) auch Erdgashochdruckleitungen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f StFV in Verbindung mit Art. 1 der Rohrleitungsverordnung [RLV; SR 746.11] und Anhang 1.3 der StFV). Ziel der StFV ist es, die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 StFV, vgl. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis u.a. an einer Rohrleitungsanlage, bei dem ausserhalb derselben erhebliche Einwirkungen auftreten (Art. 2 Abs. 4 Einleitungssatz und lit. c StFV). 3.2. Mit der Revision der StFV verfolgt der Bund einerseits das Ziel, die von Rohrleitungsanlagen mit dem Potenzial für eine schwere Schädigung ausgehenden Risiken auf ein tragbares Mass zu reduzieren (nachfolgende E. 3.2.1) und andererseits die Risiken durch eine bessere Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge bei störfallrelevanten Rohrleitungsanlagen nicht weiter ansteigen zu lassen (nachfolgende E. 3.2.2; vgl. Ziff. 1.2 der Erläuterungen des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] vom Januar 2012 zur Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen, Aktenzeichen J282-1865; im Folgenden: Erläuterungen StFV BAFU). 3.2.1. Zur Erreichung der Reduktion der Risiken wurden mit der StFV-Revision die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 1 StFV auch auf Rohrleitungsanlagen ausgedehnt: Danach hat der Inhaber einer Rohrleitungsanlage alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen zu treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert respektive deren Einwirkungen begrenzt werden (vgl. Art. 10 USG auch zum Folgenden). Die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze sind im neuen Anhang 2.4 StFV festgehalten: Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss: a. eine geeignete Linienführung bzw. einen geeigneten Standort wählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b. die Rohrleitungsanlage unter Berücksichtigung der Umgebung mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; c. die verfügbaren Informationen über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe sammeln, auswerten und an betroffene Dritte (z.B. Personal, Ereignisdienste und Grundeigentümer) weitergeben. Weiter wurde Art. 5 StFV mit den Absätzen 3 und 4 ergänzt, womit auch Inhaber von Rohrleitungsanlagen zu einem Kurzbericht an die Vollzugsbehörde – das Bundesamt für Energie (BFE; vgl. Ziff. 1.3 Erläuterungen StFV BAFU) – verpflichtet werden. Der Kurzbericht hat nach Abs. 3 folgende Inhalte aufzuweisen: a. eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung; b. Angaben über die Art, die Zusammensetzung und den Aggregatszustand der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie ber den genehmigten Betriebsdruck und das Unfallgeschehen; c. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen; d. eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt. Nach Art. 25a Absatz 1 StFV hat der Inhaber einer Rohrleitungsanlage der Vollzugsbehörde diesen Kurzbericht spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung, folglich bis 31. März 2018, einzureichen. Nach Art. 5 Abs. 4 StFV ist der Kurzbericht zudem laufend zu ergänzen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen. Der Kurzbericht ist von der Vollzugsbehörde zu prüfen, bei Rohrleitungsanlagen insbesondere, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen plausibel ist (Art. 6 Abs. 2 lit. c StFV), respektive diese Wahrscheinlichkeit hinreichend klein ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c StFV). Andernfalls verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4.4 der StFV zu erstellen hat (Art. 6 Abs. 4 StFV). Die Vollzugsbehörde (BFE) prüft danach die Risikoermittlung und beurteilt die Tragbarkeit des Risikos (Art. 7 StFV). Kommt sie zum Schluss, dass das Risiko nicht tragbar ist, ordnet sie die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an, wozu nötigenfalls auch Betriebsbeschränkungen und -verbote gehören (Art. 8 Abs. 1 StFV). Fallen die Massnahmen in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge (Art. 8 Abs. 2 StFV; vgl. auch Ziff. 1.3 Erläuterungen StFV BAFU). Dass für die"}