Dasselbe gilt für die Tiergehege, auch in Bezug auf die Verkleinerung von Gehege E. Die verlangte Beseitigung der Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege bzw. die Verkleinerung von Gehege E verstösst folglich nicht gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die bereits errichteten Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann. Auch die verfügte Beseitigung dieser Anlagen ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). |