Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer ihre Tiere tierschutzgerecht halten möchten, was durchaus anzuerkennen ist. Entgegen ihrer Auffassung wird ihnen zudem keineswegs verboten, Tiere zu halten. Es steht ihnen frei, eine Bewilligung für die für eine tierschutzgerechte Haltung der Tiere erforderlichen baulichen Massnahmen innerhalb der heute nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Scheune, Gebäude Vers.-Nr. 103a, zu beantragen. Sollten solche Umbauten der bestehenden Scheune bewilligt werden können, wären aller Voraussicht nach auch neue Aussenanlagen zulässig. Dies wäre im Rahmen eines neuen Baubewilligungsgesuchs zu prüfen.