Dasselbe gilt, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6; LGVE 1999 II Nr. 14 E. 7a). Vorliegend stehen sich das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Raumplanungsgesetzes und das private Interesse der Beschwerdeführer an der Hobbytierhaltung auf den eigenen Grundstücken gegenüber. Letzteres vermag nicht zu überwiegen. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer ihre Tiere tierschutzgerecht halten möchten, was durchaus anzuerkennen ist.