Grundsätzlich überwiegt das (allgemeine) Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts. Ein Abbruchbefehl erweist sich allerdings dann als unverhältnismässig, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 132 II 21 E. 6; BGer-Urteil 1C_480/2010 vom 24.4.12 E. 4.2). Dasselbe gilt, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6;