Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) muss eine Wiederherstellungsmassnahme nicht nur geeignet und erforderlich sein, sondern auch zwischen dem angestrebten Ziel (der Herstellung des rechtmässigen Zustands) und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis aufweisen (Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 146 ff.). Grundsätzlich überwiegt das (allgemeine) Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts.