Davon geht auch § 209 Abs. 2 PBG aus, der die Gemeinden verpflichtet, für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen. Der Abbruch bereits bestehender Bauten kann jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein (BGE 136 II 359 E. 6). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;