Denn diese Aussenanlagen sind nicht mit einer Nutzung von nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Gebäuden verbunden, wie dies die eben dargelegte Rechtsprechung verlangt. Eine Ausnahmebewilligung kommt demnach auch für sie nicht in Betracht. 5. Die Beschwerdeführer wehren sich auch gegen die vom Gemeinderat verfügte Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Sie machen geltend, sofern alle Unterstände und Gehege entfernt werden müssten, sei eine Kleintierhaltung nach Tierschutzvorschriften nicht möglich, was einem Verbot für die Kleintierhaltung gleichkäme.