24d Abs. 1bis RPG sein könne. Aussenanlagen könnten demnach nur zulässig sein, wenn mit ihnen eine Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergehe (BGer-Urteil 1C_122/2009 vom 21.1.2010 E. 5.6.). Wie oben in E. 4.3 dargelegt, können die von den Beschwerdeführern erstellten freistehenden Kleinbauten und Unterständen nicht gestützt auf Art. 24d Abs. 1bis RPG bewilligt werden. Folglich können die Tiergehege und Ausläufe nicht als Aussenanlagen zu einer zulässigen hobbymässigen Tierhaltung bezeichnet werden. Denn diese Aussenanlagen sind nicht mit einer Nutzung von nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Gebäuden verbunden, wie dies die eben dargelegte Rechtsprechung verlangt.