Es sei darum gegangen, dem anhaltenden Strukturwandel der Landwirtschaft verstärkt Rechnung zu tragen und künftig eine verbesserte Nutzung bestehender, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigter Gebäude zu ermöglichen, sei dies für das nichtlandwirtschaftliche Wohnen (Abs. 1), sei dies für die hobbymässige und artgerechte Tierhaltung (Abs. 1bis). In diesem Rahmen mache es Sinn, dass der Gesetzgeber auch neue Aussenanlagen zugelassen habe, ansonsten die Umnutzung von Gebäuden zugunsten artgerechter Tierhaltung unter Umständen illusorisch wäre. In der Rechtsliteratur fänden sich keine Hinweise auf ein anderes Normverständnis. Eine gegenteilige Auslegung von Art.