24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nicht anwendbar ist. Eine Bewilligung nach Art. 24d Abs. 1bis RPG kommt demnach für die hier in Frage stehenden Kleinbauten und Unterstände nicht in Betracht. 4.4. Es fragt sich, ob allenfalls für die Tiergehege resp. umzäunten Ausläufe allein, d.h. ohne Kleinbauten und Unterstände eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Das Bundesgericht hat sich bereits im Jahre 2010 mit dieser Frage befasst und dabei ausgeführt, für sich allein gelesen könnte der zweite Satz von Art.