RPG N 26). Bei den vorliegend zu beurteilenden Kleinbauten und Unterständen handelt es sich indes nicht um eine derartige Umnutzung bestehender Gebäude, sondern um die Erstellung freistehender Neubauten, resp. eines unmittelbar an die bestehende Scheune gestellten, jedoch eigenständigen Kleintierstalls (Gebäude Nr. 15). Sie können daher nicht als zulässige bauliche Massnahmen im Sinn von Art. 24d Abs. 1bis RPG bewilligt werden. Wie erwähnt, fallen Unterstände oder Hütten auch nicht unter den Begriff der notwendigen Aussenanlagen, die allenfalls neu erstellt werden können, da es sich dabei um kleinere Hochbauten handelt, auf welche Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nicht anwendbar ist.