Denn mit der Regelung von Art. 24d RPG wollte man eine sinnvolle, auch mit Blick auf Raum und Landschaft vertretbare Weiterverwendung der bestehenden Bausubstanz, die angesichts des Strukturwandels der Landwirtschaft für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, ermöglichen (Dupré, Komm. RPG, Art. 24d RPG N 2). Auch für die hobbymässige Tierhaltung als Nebennutzug des Wohnens muss daher der Grundsatz gelten, dass Umnutzungen grundsätzlich nur im Innern von bestehenden Gebäuden erfolgen dürfen oder in Anbauten bzw. Gebäudeerweiterungen, welche mit dem Hauptgebäude einen körperlichen Zusammenhang haben (Dupré, a.a.O., Art. 24d RPG N 26).