einzig die Umnutzung bestehender unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist der Bestandesschutz von bereits rechtmässig bestehenden Bauten in der Landwirtschaftszone, welche nunmehr für die Landwirtschaft nicht mehr gebraucht werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 1bis RPG setzt deshalb immer voraus, dass ausserhalb der Bauzone eine Baute bereits vorhanden ist, welche umgenutzt oder umgebaut werden soll. Denn mit der Regelung von Art.