Zu denken ist etwa an Mistlager, Gehege, Zäune oder Ausläufe. Gemäss der erwähnten Botschaft (BBl 2005 S. 7115) sind unter Aussenanlagen offene, nicht überdachte Bauten und Anlagen zu verstehen, welche von ihrer Zweckbestimmung her im Allgemeinen nicht innerhalb eines Gebäudes untergebracht werden können. Nicht als Aussenanlagen in Sinn von Absatz 1bis Satz 2 gelten insbesondere Hochbauten jeglicher Art (z.B. Weideunterstände, gedeckte Übungsplätze, Hütten usw.). 4.3. Seinem Wortlaut entsprechend ermöglicht Art. 24d Abs. 1bis RPG einzig die Umnutzung bestehender unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile.