24d Abs. 1bis RPG. 4.2. Gemäss dieser Bestimmung können in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen bauliche Massnahmen zugelassen werden, wenn sie Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Tierhaltung gewährleisten. Neue Aussenanlagen können zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Art. 24d Abs. 1bis Satz 1 und 2 RPG). Zu denken ist etwa an Mistlager, Gehege, Zäune oder Ausläufe.