24a bis 24c RPG gelangen bei den vorliegenden Kleinbauten, Unterständen und Tiergehegen, bei denen es sich unbestrittenermassen um freistehende Neubauten und -anlagen handelt, zum Vornherein nicht zur Anwendung; denn es geht weder um eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen noch um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb noch um bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Näher einzugehen ist aber auf Art. 24d Abs. 1bis RPG.