Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9.5.2007 E. 4), weshalb eine Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung nicht in Frage kommt. Im Hinblick auf die Weiterverwendung bestehender Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind in Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen), Art. 24b RPG (Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe), Art. 24c RPG (Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen) und Art. 24d RPG (Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung, hobbymässige Tierhaltung und schützenwerte Bauten und Anlagen) vier gegenüber Art. 24 RPG privilegierte Tatbestände geregelt. Die Art. 24a bis 24c