RPG möglich ist. 4. 4.1. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck einer Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegende Interessen entgegenstehen (lit. b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die hobbymässige Tierhaltung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen wie etwa Tierheime oder Hundezuchtbetriebe – nicht standortgebunden in Sinn von Art. 24 lit. a RPG (ZBl 2005 S. 165 f. E. 6.4.; EVG-SZ 2012 S. 144 E. 5.2.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9.5.2007 E. 4), weshalb eine Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung nicht in Frage kommt.