Die Beschwerdeführer geben selber an, dass sie den früheren Landwirtschaftsbetrieb eingestellt und seither diverse Kleintiere als Hobby angeschafft hätten. Es handelt sich somit heute unbestrittenermassen um einen Hobbybetrieb, der als Freizeitlandwirtschaft im Sinn von Art. 34 Abs. 5 RPV zu qualifizieren ist. Mithin entsprechen die im Streit liegenden verschiedenen Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege, die einzig und allein der hobbymässigen Tierhaltung dienen, nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone, sodass ihnen eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG bzw. Art. 16a RPG nicht erteilt werden kann. Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG möglich ist.