Die Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 2. Dezember 2005 (BBl 2007 S. 7079 ff.), die auch Erleichterungen für die hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszonen beinhaltet, konkretisiert, dass als hobbymässig diejenige Tierhaltung anzusehen sei, die nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sei, sondern durch die Eigentümer der Tiere aus Liebhaberei ausgeübt werde und der Freizeitgestaltung diene (BBl 2005 S. 7114). 3.4. Die Beschwerdeführer geben selber an, dass sie den früheren Landwirtschaftsbetrieb eingestellt und seither diverse Kleintiere als Hobby angeschafft hätten.