Danach gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform (vgl. Art. 34 Abs. 5 RPV). Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Betrieb um eine zonenwidrige Freizeitlandwirtschaft handelt, ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Die Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 2. Dezember 2005 (BBl 2007 S. 7079 ff.