16 Abs. 1 RPG). In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Art. 34 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) umschreibt die allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Mit Art. 16a RPG wird an den strengen Kriterien, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Zonenkonformität aufgestellt hatte, festgehalten (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision vom 22. Mai 1996 des RPG, BBl 1996 III 533). Danach gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform (vgl. Art.