Die Haltung dieser Tiere sei in der Scheune und in der Remise nicht möglich, da der permanente Auslauf nicht gesichert und die Lichtverhältnisse ungenügend seien. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Aussengehege und die nötigen Unterstände als Wetter- und Sonnenschutz nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes erstellt. Die zu beurteilenden Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege dienen somit der hobbymässigen Haltung von verschiedenen Kleintieren (Ziegen, Hühner, Kaninchen, Gänse, Enten, Vögel, Hunde etc.) in der Landwirtschaftszone. 3.2. Bei einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform im Sinn von Art.