Zu prüfen ist daher einzig, ob die Vorinstanzen die Bewilligungen für die sechs Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 6 und 15 sowie die drei Tiergehege B, C und E zu Recht verweigert haben. 3. 3.1. Gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführer hatten sie bis vor kurzer Zeit einen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet, der gesundheits- und altershalber stillgelegt worden sei. Danach habe sich der Beschwerdeführer diverse Kleintiere als Hobby angeschafft. Die Haltung dieser Tiere sei in der Scheune und in der Remise nicht möglich, da der permanente Auslauf nicht gesichert und die Lichtverhältnisse ungenügend seien.