2 - 6 und 15 sowie die Tiergehege B, C und E seien die Bewilligungen zu erteilen und somit vom Abbruch bzw. der Verkleinerung dieser Anlagen abzusehen. Die verweigerten Bewilligungen für die Unterstände Nrn. 7, 8, 13 und 14 sowie für die Tiergehege A und F und für die vier neuen Parkplätze fechten sie nicht an, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Vorinstanzen die Bewilligungen für die sechs Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 6 und 15 sowie die drei Tiergehege B, C und E zu Recht verweigert haben.