Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a). 2.3. Wie dargelegt wurden die Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 8 und 13 - 15, die Tiergehege A, B, C und F sowie die vier Parkplätze nicht bewilligt. Mit ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, für die Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 6 und 15 sowie die Tiergehege B, C und E seien die Bewilligungen zu erteilen und somit vom Abbruch bzw. der Verkleinerung dieser Anlagen abzusehen.