Sie ergeben sich aus den Anträgen und deren Begründung. Mit ihren Rügen legt die Beschwerde führende Partei somit fest, in welcher Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 VRPG N 6 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 27.1 ff.). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a).