Dieser bezeichnet (in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege) den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstands vor. Die Parteien bezeichnen innerhalb des Anfechtungsobjekts den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist das Rügeprinzip massgebend.