10 (Autounterstand beim Wohnhaus), 11 und 16 (Autounterstände bei der Scheune) und 12 (Traktorenunterstand, Gebäude Vers.-Nr. 103b) äussern sich die angefochtenen Entscheide nicht. Die übrigen Bauten und Anlagen, nämlich die Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 8 und 13 - 15, die Tiergehege A, B, C und F sowie die vier Parkplätze, wurden nicht bewilligt und müssen gemäss Entscheid des Gemeinderats entfernt werden. 2.2. Die Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet (in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege) den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist.