Selbst für Gehege resp. umzäunte Ausläufe ist eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nur zulässig, wenn mit ihnen die Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergeht (E. 4.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. A ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. x und y, welche in der Landwirtschaftszone liegen und unter anderem mit einem Wohnhaus (Gebäude Vers.-Nr. 103), einer Scheune (Gebäude Vers.-Nr. 103a) und einer Kleinbaute (Gebäude Vers.-Nr. 103d) überbaut sind. Zusammen mit seiner Frau, B, führte er dort bis vor kurzer Zeit einen Landwirtschaftsbetrieb mit Milchproduktion, Futter- und Ackerbau.