{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-60_2014-02-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10285", "Checksum": "1c9b5044cc2ebc9d59e8ce071ee3b28a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.02.2014 7H 13 60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von neuen Kleinbauten und Aussengehegen für die hobbymässige Tierhaltung (E. 4). Eine hobbymässige Tierhaltung ist nicht standortgebunden (E. 4.1). 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Da es sich bei den Kleinbauten und Unterständen um kleinere Hochbauten handelt, fallen diese nicht unter den Begriff der Aussenanlage im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG (E. 4.3). Selbst für Gehege resp. umzäunte Ausläufe ist eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nur zulässig, wenn mit ihnen die Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergeht (E. 4.4). | Art. 24 ff. RPG, Art. 24d Abs. 1bis RPG; Art. 34 Abs. 5 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsgesetzes zu. Werden illegal errichtete Bauten, die wie vorliegend dem RPG nicht mehr entsprechen, nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeiten geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Davon geht auch § 209 Abs. 2 PBG aus, der die Gemeinden verpflichtet, für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen. Der Abbruch bereits bestehender Bauten kann jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein (BGE 136 II 359 E. 6). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) muss eine Wiederherstellungsmassnahme nicht nur geeignet und erforderlich sein, sondern auch zwischen dem angestrebten Ziel (der Herstellung des rechtmässigen Zustands) und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis aufweisen (Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 146 ff.). Grundsätzlich überwiegt das (allgemeine) Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts. Ein Abbruchbefehl erweist sich allerdings dann als unverhältnismässig, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 132 II 21 E. 6; BGer-Urteil 1C_480/2010 vom 24.4.12 E. 4.2). Dasselbe gilt, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6; LGVE 1999 II Nr. 14 E. 7a). Vorliegend stehen sich das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Raumplanungsgesetzes und das private Interesse der Beschwerdeführer an der Hobbytierhaltung auf den eigenen Grundstücken gegenüber. Letzteres vermag nicht zu überwiegen. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer ihre Tiere tierschutzgerecht halten möchten, was durchaus anzuerkennen ist. Entgegen ihrer Auffassung wird ihnen zudem keineswegs verboten, Tiere zu halten. Es steht ihnen frei, eine Bewilligung für die für eine tierschutzgerechte Haltung der Tiere erforderlichen baulichen Massnahmen innerhalb der heute nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Scheune, Gebäude Vers.-Nr. 103a, zu beantragen. Sollten solche Umbauten der bestehenden Scheune bewilligt werden können, wären aller Voraussicht nach auch neue Aussenanlagen zulässig. Dies wäre im Rahmen eines neuen Baubewilligungsgesuchs zu prüfen. Die entsprechenden baulichen Massnahmen dürften zwar möglicherweise mit höheren Kosten verbunden sein, jedoch kann dies den Beschwerdeführern, welche die Tierhaltung lediglich als Hobby betreiben, zugemutet werden. Hinzu kommt, dass es sich bei den erstellten Kleinbauten und Unterstände nach den unwidersprochenen Angaben des Gemeinderats um einfache Holzbauten mit Eternit- oder Blechbedachungen handelt. Diese können somit ohne grossen Aufwand entfernt werden. Dasselbe gilt für die Tiergehege, auch in Bezug auf die Verkleinerung von Gehege E. Die verlangte Beseitigung der Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege bzw. die Verkleinerung von Gehege E verstösst folglich nicht gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die bereits errichteten Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann. Auch die verfügte Beseitigung dieser Anlagen ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). |"}