{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-60_2014-02-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10285", "Checksum": "1c9b5044cc2ebc9d59e8ce071ee3b28a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.02.2014 7H 13 60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von neuen Kleinbauten und Aussengehegen für die hobbymässige Tierhaltung (E. 4). Eine hobbymässige Tierhaltung ist nicht standortgebunden (E. 4.1). 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Da es sich bei den Kleinbauten und Unterständen um kleinere Hochbauten handelt, fallen diese nicht unter den Begriff der Aussenanlage im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG (E. 4.3). Selbst für Gehege resp. umzäunte Ausläufe ist eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nur zulässig, wenn mit ihnen die Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergeht (E. 4.4). | Art. 24 ff. RPG, Art. 24d Abs. 1bis RPG; Art. 34 Abs. 5 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n 4.3. Seinem Wortlaut entsprechend ermöglicht Art. 24d Abs. 1bis RPG einzig die Umnutzung bestehender unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist der Bestandesschutz von bereits rechtmässig bestehenden Bauten in der Landwirtschaftszone, welche nunmehr für die Landwirtschaft nicht mehr gebraucht werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 1bis RPG setzt deshalb immer voraus, dass ausserhalb der Bauzone eine Baute bereits vorhanden ist, welche umgenutzt oder umgebaut werden soll. Denn mit der Regelung von Art. 24d RPG wollte man eine sinnvolle, auch mit Blick auf Raum und Landschaft vertretbare Weiterverwendung der bestehenden Bausubstanz, die angesichts des Strukturwandels der Landwirtschaft für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, ermöglichen (Dupré, Komm. RPG, Art. 24d RPG N 2). Auch für die hobbymässige Tierhaltung als Nebennutzug des Wohnens muss daher der Grundsatz gelten, dass Umnutzungen grundsätzlich nur im Innern von bestehenden Gebäuden erfolgen dürfen oder in Anbauten bzw. Gebäudeerweiterungen, welche mit dem Hauptgebäude einen körperlichen Zusammenhang haben (Dupré, a.a.O., Art. 24d RPG N 26). Bei den vorliegend zu beurteilenden Kleinbauten und Unterständen handelt es sich indes nicht um eine derartige Umnutzung bestehender Gebäude, sondern um die Erstellung freistehender Neubauten, resp. eines unmittelbar an die bestehende Scheune gestellten, jedoch eigenständigen Kleintierstalls (Gebäude Nr. 15). Sie können daher nicht als zulässige bauliche Massnahmen im Sinn von Art. 24d Abs. 1bis RPG bewilligt werden. Wie erwähnt, fallen Unterstände oder Hütten auch nicht unter den Begriff der notwendigen Aussenanlagen, die allenfalls neu erstellt werden können, da es sich dabei um kleinere Hochbauten handelt, auf welche Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nicht anwendbar ist. Eine Bewilligung nach Art. 24d Abs. 1bis RPG kommt demnach für die hier in Frage stehenden Kleinbauten und Unterstände nicht in Betracht. 4.4. Es fragt sich, ob allenfalls für die Tiergehege resp. umzäunten Ausläufe allein, d.h. ohne Kleinbauten und Unterstände eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Das Bundesgericht hat sich bereits im Jahre 2010 mit dieser Frage befasst und dabei ausgeführt, für sich allein gelesen könnte der zweite Satz von Art. 24d Abs. 1bis RPG (\"Neue Aussenanlagen können zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind\") so verstanden werden, dass Aussenanlagen unabhängig vom Bestand vorbestehender Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzone bewilligungsfähig wären. Die Vorschrift könnte so interpretiert werden, dass Aussenanlagen auf landwirtschaftlichem Gebiet zuzulassen seien, wenn damit eine von den Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute betriebene Hobbytierhaltung verbunden sei. Mit dem Gesetzeszweck von Art. 24d Abs. 1bis RPG stehe diese Schlussfolgerung aber nicht im Einklang. Die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes im Jahre 2007 sei aus agrarpolitischen Gründen erfolgt. Es sei darum gegangen, dem anhaltenden Strukturwandel der Landwirtschaft verstärkt Rechnung zu tragen und künftig eine verbesserte Nutzung bestehender, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigter Gebäude zu ermöglichen, sei dies für das nichtlandwirtschaftliche Wohnen (Abs. 1), sei dies für die hobbymässige und artgerechte Tierhaltung (Abs. 1bis). In diesem Rahmen mache es Sinn, dass der Gesetzgeber auch neue Aussenanlagen zugelassen habe, ansonsten die Umnutzung von Gebäuden zugunsten artgerechter Tierhaltung unter Umständen illusorisch wäre. In der Rechtsliteratur fänden sich keine Hinweise auf ein anderes Normverständnis. Eine gegenteilige Auslegung von Art. 24d Abs. 1bis RPG in dem Sinn, dass neue Aussenanlagen unabhängig von der Umnutzung eines landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Gebäudes zuzulassen wären, würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Vermischung von Bau- und Nichtbauzonen und in der Folge zu einer Verteuerung des ausserhalb der Bauzone gelegenen Bodens führen. Dies würde sich für alle bodenbewirtschaftenden Tätigkeiten im Wettbewerb letztendlich nachteilig auswirken, was nicht Sinn von Art. 24d Abs. 1bis RPG sein könne. Aussenanlagen könnten demnach nur zulässig sein, wenn mit ihnen eine Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergehe (BGer-Urteil 1C_122/2009 vom 21.1.2010 E. 5.6.). Wie oben in E. 4.3 dargelegt, können die von den Beschwerdeführern erstellten freistehenden Kleinbauten und Unterständen nicht gestützt auf Art. 24d Abs. 1bis RPG bewilligt werden. Folglich können die Tiergehege und Ausläufe nicht als Aussenanlagen zu einer zulässigen hobbymässigen Tierhaltung bezeichnet werden. Denn diese Aussenanlagen sind nicht mit einer Nutzung von nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Gebäuden verbunden, wie dies die eben dargelegte Rechtsprechung verlangt. Eine Ausnahmebewilligung kommt demnach auch für sie nicht in Betracht. 5. Die Beschwerdeführer wehren sich auch gegen die vom Gemeinderat verfügte Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Sie machen geltend, sofern alle Unterstände und Gehege entfernt werden müssten, sei eine Kleintierhaltung nach Tierschutzvorschriften nicht möglich, was einem Verbot für die Kleintierhaltung gleichkäme. Der Anordnung der"}