{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-60_2014-02-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10285", "Checksum": "1c9b5044cc2ebc9d59e8ce071ee3b28a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.02.2014 7H 13 60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von neuen Kleinbauten und Aussengehegen für die hobbymässige Tierhaltung (E. 4). Eine hobbymässige Tierhaltung ist nicht standortgebunden (E. 4.1). 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Da es sich bei den Kleinbauten und Unterständen um kleinere Hochbauten handelt, fallen diese nicht unter den Begriff der Aussenanlage im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG (E. 4.3). Selbst für Gehege resp. umzäunte Ausläufe ist eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nur zulässig, wenn mit ihnen die Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergeht (E. 4.4). | Art. 24 ff. RPG, Art. 24d Abs. 1bis RPG; Art. 34 Abs. 5 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n dienen somit der hobbymässigen Haltung von verschiedenen Kleintieren (Ziegen, Hühner, Kaninchen, Gänse, Enten, Vögel, Hunde etc.) in der Landwirtschaftszone. 3.2. Bei einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform im Sinn von Art. 16a RPG ist und ihm demnach eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden kann. Trifft dies nicht zu, stellt sich die Frage, ob es als Ausnahme gestützt auf Art. 24 ff. RPG zu bewilligen ist (BGE 116 Ib 228 E. 2). 3.3. Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Lands, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Art. 34 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) umschreibt die allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Mit Art. 16a RPG wird an den strengen Kriterien, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Zonenkonformität aufgestellt hatte, festgehalten (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision vom 22. Mai 1996 des RPG, BBl 1996 III 533). Danach gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform (vgl. Art. 34 Abs. 5 RPV). Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Betrieb um eine zonenwidrige Freizeitlandwirtschaft handelt, ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Die Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 2. Dezember 2005 (BBl 2007 S. 7079 ff.), die auch Erleichterungen für die hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszonen beinhaltet, konkretisiert, dass als hobbymässig diejenige Tierhaltung anzusehen sei, die nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sei, sondern durch die Eigentümer der Tiere aus Liebhaberei ausgeübt werde und der Freizeitgestaltung diene (BBl 2005 S. 7114). 3.4. Die Beschwerdeführer geben selber an, dass sie den früheren Landwirtschaftsbetrieb eingestellt und seither diverse Kleintiere als Hobby angeschafft hätten. Es handelt sich somit heute unbestrittenermassen um einen Hobbybetrieb, der als Freizeitlandwirtschaft im Sinn von Art. 34 Abs. 5 RPV zu qualifizieren ist. Mithin entsprechen die im Streit liegenden verschiedenen Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege, die einzig und allein der hobbymässigen Tierhaltung dienen, nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone, sodass ihnen eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG bzw. Art. 16a RPG nicht erteilt werden kann. Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG möglich ist. 4. 4.1. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck einer Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegende Interessen entgegenstehen (lit. b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die hobbymässige Tierhaltung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen wie etwa Tierheime oder Hundezuchtbetriebe – nicht standortgebunden in Sinn von Art. 24 lit. a RPG (ZBl 2005 S. 165 f. E. 6.4.; EVG-SZ 2012 S. 144 E. 5.2.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9.5.2007 E. 4), weshalb eine Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung nicht in Frage kommt. Im Hinblick auf die Weiterverwendung bestehender Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind in Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen), Art. 24b RPG (Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe), Art. 24c RPG (Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen) und Art. 24d RPG (Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung, hobbymässige Tierhaltung und schützenwerte Bauten und Anlagen) vier gegenüber Art. 24 RPG privilegierte Tatbestände geregelt. Die Art. 24a bis 24c RPG gelangen bei den vorliegenden Kleinbauten, Unterständen und Tiergehegen, bei denen es sich unbestrittenermassen um freistehende Neubauten und -anlagen handelt, zum Vornherein nicht zur Anwendung; denn es geht weder um eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen noch um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb noch um bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Näher einzugehen ist aber auf Art. 24d Abs. 1bis RPG. 4.2. Gemäss dieser Bestimmung können in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen bauliche Massnahmen zugelassen werden, wenn sie Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Tierhaltung gewährleisten. Neue Aussenanlagen können zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Art. 24d Abs. 1bis Satz 1 und 2 RPG). Zu denken ist etwa an Mistlager, Gehege, Zäune oder Ausläufe. Gemäss der erwähnten Botschaft (BBl 2005 S. 7115) sind unter Aussenanlagen offene, nicht überdachte Bauten und Anlagen zu verstehen, welche von ihrer Zweckbestimmung her im Allgemeinen nicht innerhalb eines Gebäudes untergebracht werden können. Nicht als Aussenanlagen in Sinn von Absatz 1bis Satz 2 gelten insbesondere Hochbauten jeglicher Art (z.B. Weideunterstände, gedeckte Übungsplätze, Hütten usw.)."}