{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-60_2014-02-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10285", "Checksum": "1c9b5044cc2ebc9d59e8ce071ee3b28a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.02.2014 7H 13 60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von neuen Kleinbauten und Aussengehegen für die hobbymässige Tierhaltung (E. 4). Eine hobbymässige Tierhaltung ist nicht standortgebunden (E. 4.1). 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Da es sich bei den Kleinbauten und Unterständen um kleinere Hochbauten handelt, fallen diese nicht unter den Begriff der Aussenanlage im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG (E. 4.3). Selbst für Gehege resp. umzäunte Ausläufe ist eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nur zulässig, wenn mit ihnen die Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergeht (E. 4.4). | Art. 24 ff. RPG, Art. 24d Abs. 1bis RPG; Art. 34 Abs. 5 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n nicht uneingeschränkt; sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG), wie namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und hat darzutun, in welchen Punkten und weshalb dieser beanstandet wird (vgl. zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen). Dabei muss sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b, 118 Ib 134 E. 2, 113 Ib 287). Mit allgemeinen Beanstandungen befasst sich das Kantonsgericht nicht (BGE 124 II 151 E. 2c/aa). 2. 2.1. Gegenstand des Baugesuchs vom 8. Juni 2012 waren der Einbau einer Dachwohnung, einer Wärmepumpe und verschiedene von den Beschwerdeführern für die Hobbytierhaltung erstellte Unterstände und Ställe. Anlässlich des Augenscheins vom 17. September 2012 wurden vier neue Parkplätze sowie weitere, zum Teil nicht bewilligte Kleinbauten festgestellt und in zwei Plänen festgehalten, bezeichnet mit den Nrn. 2 - 16 (Kleinbauten und Unterstände) und den Buchstaben A - F (Tiergehege und Gartenanlage [Pläne vom 23.8.2012, ergänzt am 27.9.2012, und vom 21.12.2012, ergänzt am 22.2.2013]). In den angefochtenen Entscheiden befanden die Vorinstanzen über alle diese baulichen Massnahmen und Anlagen und bewilligten die Dachwohnung, die Wärmepumpe, die Gartenanlage D, den Pferdestall mit Auslauf (Anlagen Nrn. 9 und 9a) sowie die Umnutzung der Kleinbaute Gebäude Vers.-Nr. 103d mit dem zu verkleinernden Tiergehege E. Hinsichtlich der baulichen Anlagen Nrn. 10 (Autounterstand beim Wohnhaus), 11 und 16 (Autounterstände bei der Scheune) und 12 (Traktorenunterstand, Gebäude Vers.-Nr. 103b) äussern sich die angefochtenen Entscheide nicht. Die übrigen Bauten und Anlagen, nämlich die Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 8 und 13 - 15, die Tiergehege A, B, C und F sowie die vier Parkplätze, wurden nicht bewilligt und müssen gemäss Entscheid des Gemeinderats entfernt werden. 2.2. Die Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet (in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege) den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstands vor. Die Parteien bezeichnen innerhalb des Anfechtungsobjekts den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist das Rügeprinzip massgebend. Danach hat die Beschwerdebehörde die an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfenden Begehren in dem Umfang zu beurteilen, wie es die Beschwerde führende Partei mit ihren Rügen verlangt. Sie hat in der Regel nicht von sich aus zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweise. Als Rügen gelten die Einwände gegen die vorinstanzliche Beurteilung. Sie ergeben sich aus den Anträgen und deren Begründung. Mit ihren Rügen legt die Beschwerde führende Partei somit fest, in welcher Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 VRPG N 6 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 27.1 ff.). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a). 2.3. Wie dargelegt wurden die Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 8 und 13 - 15, die Tiergehege A, B, C und F sowie die vier Parkplätze nicht bewilligt. Mit ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, für die Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 6 und 15 sowie die Tiergehege B, C und E seien die Bewilligungen zu erteilen und somit vom Abbruch bzw. der Verkleinerung dieser Anlagen abzusehen. Die verweigerten Bewilligungen für die Unterstände Nrn. 7, 8, 13 und 14 sowie für die Tiergehege A und F und für die vier neuen Parkplätze fechten sie nicht an, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Vorinstanzen die Bewilligungen für die sechs Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 6 und 15 sowie die drei Tiergehege B, C und E zu Recht verweigert haben. 3. 3.1. Gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführer hatten sie bis vor kurzer Zeit einen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet, der gesundheits- und altershalber stillgelegt worden sei. Danach habe sich der Beschwerdeführer diverse Kleintiere als Hobby angeschafft. Die Haltung dieser Tiere sei in der Scheune und in der Remise nicht möglich, da der permanente Auslauf nicht gesichert und die Lichtverhältnisse ungenügend seien. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Aussengehege und die nötigen Unterstände als Wetter- und Sonnenschutz nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes erstellt. Die zu beurteilenden Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege"}