{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-60_2014-02-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10285", "Checksum": "1c9b5044cc2ebc9d59e8ce071ee3b28a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.02.2014 7H 13 60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit von neuen Kleinbauten und Aussengehegen für die hobbymässige Tierhaltung (E. 4). Eine hobbymässige Tierhaltung ist nicht standortgebunden (E. 4.1). Da es sich bei den Kleinbauten und Unterständen um kleinere Hochbauten handelt, fallen diese nicht unter den Begriff der Aussenanlage im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG (E. 4.3). Selbst für Gehege resp. umzäunte Ausläufe ist eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nur zulässig, wenn mit ihnen die Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergeht (E. 4.4). | Art. 24 ff. RPG, Art. 24d Abs. 1bis RPG; Art. 34 Abs. 5 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:54", "Checksum": "ce7ea788078fefaa8b13c6b5a24e26b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.02.2014 7H 13 60\nRegeste:\nZulässigkeit von neuen Kleinbauten und Aussengehegen für die hobbymässige Tierhaltung (E. 4). Eine hobbymässige Tierhaltung ist nicht standortgebunden (E. 4.1). Da es sich bei den Kleinbauten und Unterständen um kleinere Hochbauten handelt, fallen diese nicht unter den Begriff der Aussenanlage im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG (E. 4.3). Selbst für Gehege resp. umzäunte Ausläufe ist eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nur zulässig, wenn mit ihnen die Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergeht (E. 4.4). | Art. 24 ff. RPG, Art. 24d Abs. 1bis RPG; Art. 34 Abs. 5 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n\n| Entscheid: | A. A ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. x und y, welche in der Landwirtschaftszone liegen und unter anderem mit einem Wohnhaus (Gebäude Vers.-Nr. 103), einer Scheune (Gebäude Vers.-Nr. 103a) und einer Kleinbaute (Gebäude Vers.-Nr. 103d) überbaut sind. Zusammen mit seiner Frau, B, führte er dort bis vor kurzer Zeit einen Landwirtschaftsbetrieb mit Milchproduktion, Futter- und Ackerbau. Nach der Stilllegung des Betriebs schaffte sich A verschiedene Kleintiere an und errichtete für diese diverse Kleinbauten und Unterstände sowie Tiergehege. Am 8. Juni 2012 reichten A und B beim Gemeinderat X ein Gesuch für den Einbau einer Wohnung im Dachraum des Wohnhauses Gebäude Vers.-Nr. 103 und für eine Wärmepumpe sowie für verschiedene bereits erstellte Unterstände und Ställe für die Hobbytierhaltung ein. Anlässlich eines Augenscheins am 17. September 2012 mit Vertretern der Gemeinde und der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (heute: Dienststelle Raum und Wirtschaft; rawi) wurden die diversen Kleinbauten und Tiergehege festgehalten und anschliessend in zwei Plänen vom 23. August 2012, ergänzt am 27. September 2012, und vom 21. Dezember 2012, ergänzt am 22. Februar 2013, eingetragen. B. Mit Entscheid vom 9. Juli 2013 erteilte der Gemeinderat X die Bewilligung für den Einbau einer Wohnung im Dachgeschoss (Gebäude Vers.-Nr. 103), den Neubau einer Wärmepumpe, die Gartenanlage sowie für den Pferdestall mit Auslauf (Anbau an Gebäude Vers.-Nr. 103a) und für die Umnutzung der Kleinbaute Gebäude Vers.-Nr. 103d, welche aber zu verkleinern ist. Für alle übrigen Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege wurde die nachträgliche Bewilligung verweigert und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands verfügt. Gleichzeitig mit diesem Entscheid eröffnete der Gemeinderat auch die Verfügung der Dienststelle rawi vom 27. Juni 2013, mit welcher unter anderem die raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungen für die fraglichen Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege verweigert wurden. Diesen Entscheiden beigeheftet waren die beiden erwähnten Pläne. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten A und B sinngemäss die Aufhebung der beiden Entscheide, soweit ihnen die Bewilligung für verschiedene Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege verweigert und deren Entfernung angeordnet wurde. Der Gemeinderat X und die Dienststelle rawi schlossen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtbeschwerde. Erwägungen: 1. Die angefochtenen Entscheide des Gemeinderats X vom 9. Juli 2013 und der Dienststelle rawi vom 27. Juni 2013 betreffen eine Bewilligung im Sinn von Art. 22 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), sodass sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichts aus § 148 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 RPG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergibt. 1.1. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse hat und sich am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt hat (§ 207 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735] sowie Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die prozessführende Partei eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen will (statt vieler: LGVE 2000 II Nr. 19 E. 4a, 1999 II Nr. 24 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind als Grundeigentümer der streitbetroffenen Parzellen, Baugesuchsteller und Adressaten der angefochtenen Entscheide zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerdeschrift im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 107 Abs. 2 VRG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz steht dem Kantonsgericht in bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a VRG). Es gelten daher die §§ 144 - 147 VRG (§ 156 Abs. 2 VRG). Obwohl dem Gericht damit nicht nur Sachverhalts- und Rechts-, sondern auch Ermessenskontrolle zusteht (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG), auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung. Diese gilt zunächst insoweit, als die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 126 I 219 E. 2c). Gerichtliche Zurückhaltung ist ferner geboten gegenüber der sachkundigen Verwaltung bezüglich technischer Fragen. Gleich verhält es sich in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Baurechts verantwortlichen Behörden überlassen sein muss. Denn das Kantonsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. zum Ganzen: BGE 131 II 81 E. 6.6 und E. 7.2.1, 127 II 238 E. 3b/aa; LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a). 1.3. Das vorliegende Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amts wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Diese Grundsätze gelten allerdings"}