a PG ausscheidet. Zudem ist noch einmal auf vorstehende E. 3.2. zweiter Abschnitt hinzuweisen, wonach selbst bei nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung in der Regel nicht in Betracht fällt, da andernfalls die Arbeitnehmerin den Lohnfortzahlungsanspruch nach § 23 Abs. 1 PVO verlieren würde. Damit ist unerheblich, ob der sachliche Grund für eine Kündigung gemäss § 18 lit. b und c PG erfüllt gewesen wäre. Der Kündigungsentscheid der Vorinstanz erweist sich entsprechend als rechtswidrig. (…) |