Im vorliegenden Fall sind jedenfalls die in diverser Hinsicht eingestandenen Leistungsdefizite nicht losgelöst von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu erklären. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich unter Würdigung der Arztzeugnisse sowie der übrigen Akten, dass bei der gegebenen Sachlage das Vorliegen dauernder Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht auszuschliessen war, womit die erfolgte und hier angefochtene Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 lit. a PG ausscheidet.