In dem Punkt ist für das Gericht kaum verständlich, weshalb die Mitarbeiter des Instituts – was ihre fachliche Kompetenz und Qualität ihrer Stellungnahmen und Abklärungen betrifft – nicht überprüft werden könnten. Für die Eignung einer Bewerberin ist selbstverständlich – nebst einer wirtschaftlichen und effizienten Arbeitsweise – auch die Qualität ihrer Arbeitsergebnisse entscheidend. Dies zu beurteilen, ist Sache des Arbeitgebers, wofür der Gesetzgeber das Instrument der Probezeit geschaffen hat. Im vorliegenden Fall sind jedenfalls die in diverser Hinsicht eingestandenen Leistungsdefizite nicht losgelöst von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu erklären.