Wenn sie vorträgt, sie sei bereits während der Probezeit von der niedrigen Anzahl an Fallerledigungen überrascht gewesen, hätte sie die Verlängerung der Probezeit ins Auge fassen können. Laut Vernehmlassung ist für die Vorinstanz jedoch die absolut ungenügende Qualität der Tätigkeiten als Ärztin im Institut G ausschlaggebend für die Kündigung gewesen, was erst Ende 2012/Anfang 2013 zu Tage getreten sei. In dem Punkt ist für das Gericht kaum verständlich, weshalb die Mitarbeiter des Instituts – was ihre fachliche Kompetenz und Qualität ihrer Stellungnahmen und Abklärungen betrifft – nicht überprüft werden könnten.