Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehe in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit. Diese Auffassung erweist sich als unzutreffend. Zunächst hatte die Vorinstanz die beanstandete Quantität der Arbeitsleistung selber mit den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen erklärt und dafür Verständnis gezeigt. Wenn sie vorträgt, sie sei bereits während der Probezeit von der niedrigen Anzahl an Fallerledigungen überrascht gewesen, hätte sie die Verlängerung der Probezeit ins Auge fassen können.