Weshalb sie die Beschwerdeführerin Mitte November 2012 auf die Möglichkeit einer IV-Anmeldung hinwies, sie Mitte Mai 2013 jedoch bat, vorläufig noch darauf zu verzichten, geht aus den Akten nicht hervor bzw. erscheint bei dieser Sachlage wenig verständlich. Dies umso mehr, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Monat später, am 18. Juni 2013, das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Kündigung wegen Leistungsmängeln sowie mangelnder Eignung gewährte. In der Kündigung wird ausgeführt, die mangelnden Leistungen und fehlende Eignung hätten von Anfang an bestanden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehe in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit.